Satzung des Ettlinger Airsoft Verein
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ettlinger Airsoft Verein“, dieser führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“ und hat seinen Sitz in Ettlingen
§2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
1. Zweck:
Der Verein verfolgt vornehmlich selbstlose und nicht eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein ist nicht gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Airsoftspiels und die Aufklärung der Mitglieder sowie Gesellschaft über den Airsoft. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und distanziert sich von rassistischen, diskriminierenden, militärischen und religiösen Absichten. 2. Mittelverwendung:
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Aufgaben:
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: • die Durchführung von Sportwettkämpfen,
• die Ausbildung von Mitgliedern in Theorie und Praxis
• die Durchführung geeigneter Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Airsoftspiels und
• die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
• Erhaltung der natürlichen Begebenheiten des Spielfeldes und der damit verbundenen Tierwelt
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können sowohl natürliche, volljährige Personen also auch juristische Personen werden. Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Mitgliedschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich.
Mitglieder des Vereins sind
• Erwachsene (Aktive und Passive)
• Juristische Personen und
• Ehrenmitglieder, soweit eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrittssatzung keine abweichende Regelung enthält.
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung und das Vereinsregelwerk anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten
Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen der Vorstandschaft und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, festgelegte Arbeitsstunden zu leisten bzw. auszuzahlen sowie weiteren sportrechtlichen Vorgaben zu beachten.
2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
3.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder Digital mit dem entsprechenden Formular zu beantragen. Nach Eingang des Mitgliedsbeitrags besteht eine Probezeit von einem Jahr. Während dieser Zeit besteht keine Möglichkeit in die Vorstandschaft gewählt zu werden. Innerhalb der Probezeit kann die Mitgliedschaft von der Vorstandschaft ohne Angaben von Gründen beendet werden. Von den Mitgliedern kann hierfür eine schriftliche Begründung seitens der Vorstandschaft eingefordert werden. Diese muss sodann von der Vorstandschaft binnen vier Wochen schriftlich an die Mitglieder per E Mail versendet werden.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
5. Das Ruhen einer Mitgliedschaft kann schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während der ruhenden Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sowie die Probezeit des Mitglieds ausgesetzt. Dieser Antrag kann mit Begründung vom Vorstand abgelehnt werden. Die Rückkehr in eine aktive Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
7. Rahmenbedingungen für die Mitgliedsaufnahmen:
Die Mitgliedschaft beginnt erst nach Eingang des Mitgliedsbeitrags und der einstimmigen Zustimmung durch den Vorstand nach §26 BGB.
8. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit das Vereinseigentum und Grundstück mit Absprache der Vorstandschaft zu nutzen.
9. Freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Ferner ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar.
b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt,
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist (bei Nachweis einer sozialen Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben).
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Vereinsregelwerk,
Sicherheitsvorschriften oder gesetzliche Vorschriften.
• wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens und • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit sowie der ausgeübten Vereinssportart(en) oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann 2/3 Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Offene Forderungen sind binnen sechs Wochen nach Ausschlussmitteilung auf das Beitragskonto des Vereins zu begleichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge/Umlagen
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1.03 des aktuellen Kalenderjahres zu entrichten. Neue Mitglieder sind verpflichtet unmittelbar nach der Aufnahme den Mitgliederbeitrag zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr von EURO 50,00 zu entrichten.
Der Mitgliederbeitrag für neu aufgenommene Mitglieder wird anteilig monatsweise bis zum Ende des aktuellen Kalenderjahres berechnet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen, können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit. Die Höchstgrenze für Umlagen beträgt EURO 500,00 pro Mitglied, pro Jahr.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Im Übrigen gilt § 9 dieser Satzung. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie der Absprache mit der Vorstandschaft zu nutzen. Sie wählen die Vereins Organe, siehe § 6 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsstunden, oder Ersatzleistungen, zu erbringen. Arbeitsstunden werden als Ersatzleistung mit EURO 10,00 / h angesetzt. Der Bedarf der Arbeitsstunden wird durch die Vorstandschaft
ermittelt und bei der Mitgliederversammlung jährlich durch Abstimmung mittels einfacher Mehrheit genehmigt.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vorstandschaft
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand nach § 26 BGB.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§7 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
• Vorstand nach §26 BGB
• Dem Kassenwart
• Bis zu fünf Beisitzer
• Eventmanager
• IT-Administrator
• Socialmediamanager/Schriftführer
2. Die Zusammenlegung von mehreren Vorstandschaftsämtern in einer Person (Personalunion) ist zulässig. Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden müssen mit je einer Person besetzt werden.
3. Die Beisitzer sind voll stimmberechtigt.
4. Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, des Kassenwarts, Socialmedimanager/Schriftführers, Eventmanagers, IT-Adminstrators, und der Beisitzer beträgt 2 Jahre. Auf Antrag muss neu gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
5. Beschlüsse der Vorstandschaft können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Vorstandschaft seine Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Verfasser zu unterzeichnen.
6. Sollte ein Vorstandsmitglied aus besonderen oder gesundheitlichen Gründen aus dem Amt austreten, ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zur Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung kann die verbleibende Vorstandschaft andere Mitglieder kommissarisch mit der Führung des entsprechenden Amtes beauftragen.
7. Änderungen am Vereinsregelwerk können durch die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
8. Die Höhe der jährlichen zu erbringenden Arbeitsstunden wird durch die Vorstandschaft festgestellt und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
9. Die Höhe der jährlichen zu erbringenden Umlagen wird durch die Vorstandschaft festgestellt und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
10. Aufgabe der Vorstandschaft ist die Planung und Durchführung spielerischer und sonstiger Vereinsveranstaltungen.
11. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaft
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der Tagesordnung. b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Den Erlass von Beitrags-, Haus – und sonstigen Ordnungen,
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
g) Ausschluss von Mitgliedern.
h) Feststellung der jährlich zu erbringenden Arbeitsstunden.
§9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB unter Angabe einer Tagesordnung spätestens vier Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse eingeladen.
Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand nach §26 BGB schriftlich oder per E-Mail an folgende Adresse vorstand@ettlinger-airsoft-verein.de einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter Anträge für die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder nach Abstimmung zugelassen wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Wahl des Vorstands nach §26 BGB und Vorstandschaft
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Kassenwartes, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
• die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern,
• die Wahl eines Kassenwartes
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge und weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung (insbesondere §5) oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der insgesamt anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Beschlussfassungen erfolgen durch offene Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung gefordert wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz bzw. die Leitung an eine andere Person zu übertragen.
§12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, als gesetzliche Vertreter zeichnen und einzeln vertretungsberechtigt sind.
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören.
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen,
• Überwachung und Förderung des Spielbetriebs,
• Repräsentation des Vereins,
• Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung, • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
• Entscheidung über disziplinarische Maßnahmen.
§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft tagt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder und mindestens ein Mitglied des Vorstands nach §26 BGB anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Auf Antrag der Mitgliederversammlung können die Kassenprüfer neu gewählt werden. Sie dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und um Entlastung des Kassenwarts zu bitten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 16 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen der Vorstandschaft sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführenden unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandschaftssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandschaftsprotokolle und die Protokolle der Mitgliederversammlungen hat der Vorstand aufzubewahren. Jedes Mitglied hat das Recht die Protokolle der Mitgliedsversammlungen und Vorstandschaftssitzungen einzusehen.
§17 Disziplinarische Maßnahmen
Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung, Platzordnung, Hallenordnung, Hausordnung, Spielordnung, Geschäftsordnung, Sicherheitsvorschriften oder gesetzliche Vorgaben verstößt, kann von der Vorstandschaft mit disziplinarischen Maßnahmen belegt werden. Derartige Maßnahmen gegen ein Mitglied des Vereins werden durch die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig und rechtskräftig.
Gründe für disziplinarische Maßnahmen sind:
– unsportliches Verhalten (körperliche oder verbale Gewalt gegenüber Mitgliedern, Mitspielern, Zuschauern oder Schiedsrichtern),
– Verstoß gegen Platz-, Haus-, oder Hallenordnung
– Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen die nach Art und Schwere des Verstoßes geahndet werden.
– Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und gute Sitten.
– Verstoß gegen die Mitgliederpflichten.
Disziplinarische Maßnahmen können unter anderem beinhalten:
– Zeitlich begrenzter Ausschluss von Veranstaltungen.
– Bei schwerwiegenderen Verstößen Geldstrafen, die in die Vereinskassen fließen, bis hin zum Ausschluss aus dem Verein.
– Mitglieder, die durch disziplinarische Maßnahmen ausgeschlossen werden erhalten keine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sollte das Ausschlussverfahren über das aktuelle Geschäftsjahr hinaus laufen wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens 75% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder sind anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei wesentlicher Änderung des Zwecks (§ 2) fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung gewählte Hilfsorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden darf. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§19 Haftungsausschluss
1. Haftungsausschluss gemäß Verzichtserklärung.
2. Anliegende Verzichtserklärung ist Bestandteil der Satzung.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2019 beschlossen. 2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.